Vaterschaft / Vaterschaftstets
Natürlich ist dies ein Thema, über das nur ungern gesprochen wird, dennoch ändert dieser Umstand nichts an der Existenz der Problematik. Ganz gleich wodurch der störende Verdacht ausgelöst wurde, ob durch Untreue der Partnerin oder physische Merkmale des Kindes, die Situation kann nur in den seltensten Fällen schön geredet werden.
Was kann und darf getan werden?
Als Folge des „Presserummels“ um Vaterschaftstests im Jahre 2008 ist es verständlich, wenn ein zweifelnder Vater nicht weiß, wie er sich zu verhalten hat oder welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Prinzipiell gilt: Heimliche Vaterschaftstests, also solche, die ohne Einverständnis des volljährigen Kindes, respektive der Mutter des minderjährigen Kindes erfolgen, werden dem zweifelnden Vater vor Gericht nicht nützen.
Vaterschaftstest können nicht mehr genutzt werden?
Zwar sind die sog. „Heimlichen Vaterschaftstest“ nicht strafbar. Da sie gegen das „Recht zur Informationellen Selbstbestimmung“ des Kindes verstoßen, unterliegen sie allerdings einem Beweisverwertungsverbot (BGH - XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03).
Ist sich eine Mutter also nicht absolut sicher, sich einem unbegründeten Verdacht gegenübergestellt zu sehen, wird sie im Zweifelsfall kaum einem Vaterschaftstest zustimmen. Die einzige Möglichkeit eines zweifelnden Vaters besteht dann in einer gerichtlichen Anordnung zur Anfertigung eines Vaterschaftstests. Eine derartige Anordnung kann nur im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsprozesses und unter Nennung konkreter Verdachtsgründe erlassen werden.
Welche Alternativen gibt es?
Mögliche Verdachtsgründe wären z.B.:
- Nachweislich kein sexueller Kontakt mit der Mutter zum Zeugungszeitpunkt (Benennung von Zeugen)
- Nachweisliche räumliche Trennung zum Zeugungszeitpunkt
- Zeugungsunfähigkeit des Klägers zum Zeugungszeitpunkt
Bei solchen Punkten kann Ihnen ein Detektiv natürlich wenig beistehen. Allerdings können Sie mit Hilfe eines Detektiven Zeugen ausfindig machen, um eine damalige Untreue nachzuweisen!